Anstalt des öffentlichen Rechts

Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die auf Dauer bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen. Sie sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und können auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bestehen. Auch ebenenübergreifende Mischformen sind möglich. Obwohl sie zur öffentlichen Verwaltung der jeweiligen Ebene gehören, verfügen sie über Satzungsautonomie und Selbstverwaltungsrechte. Damit sind sie rechtlich und politisch getrennt von der jeweiligen Regierung.
Beispiele für AöRs sind der WDR, Studierendenwerke, Sparkassen und der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR). Auch einige Stadtwerke, z. B. Bad Oeynhausen und Espelkamp, haben bereits die Rechtsform der AöR.

Die weitgehende Gestaltungsfreiheit öffentlich-rechtlicher Anstalten ermöglicht echte Teilhabe und eine gemeinsame Verwaltung durch alle, die von den Tätigkeiten der AöR betroffen sind: Nutzer*innen, Zivilgesellschaft, Beschäftigte usw. Das Verhältnis von Anstalt und Nutzer*innen regelt die Anstaltsordnung, welche von der Anstalt bestimmt wird. Im Gegensatz zu privaten Unternehmen steht bei Anstalten des öffentlichen Rechts nicht der Gewinn, sondern die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Vordergrund.

Einen konkreten Strukturvorschlag für eine solche Anstalt des öffentlichen Rechts hat die Initiative Deutsche Wohnen und Co. enteignen erstellt.

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